Foto- und Videoaufnahmen mit einer Drohne in 4K Auflösung


Bei Buchungen von Aufnahmen mit einer Drohne aus müsst Ihr bitte folgendes beachten.

  • Es ist nicht selbstverständlich, dass  man überall und zu jeder Zeit Aufnahmen mit einer Drohne erstellen darf.
  • Genau so ist es wichtig, dass sich der Auftraggeber, also Sie, persönlich um die Erlaubnis für die Aufnahmen kümmern.

Deswegen raten wir jedem, der sich Drohnenaufnahmen wünscht, sich um die Erlaubnis zum filmen zu kümmern, um unangenehmen Schreiben aus dem Weg zu gehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus zeitlichen Gründen es ganz einfach nicht machbar ist.

Was darf ich? Was darf ich nicht?


Sie dürfen mit der Drohne das eigene Haus für den Verkauf filmen oder das perfekte Urlaub-Panorama fotografieren. Aber seit dem 1. Juni gelten neue Regeln für die Nutzung. Erst seit wenigen Jahren sind sie auf dem Markt und schon sind die kleinen Fluggeräte jetzt ein Massenphänomen. Mini-Dohnen, häufig gesteuert mit dem Smartphone und ausgestattet mit winzigen Kameras, verbreiten sich rasend schnell unter deutschen Nutzern. Einfache Modelle gibt es mittlerweile schon für weniger als 200 Euro.

 

Drohnen liefern perfekte Panoramas mit Strand und Meer, sie sind im Einsatz als Verfolgerkamera bei einer wilden Bike-Tour durchs Gebirge, aber auch für geschäftliche Zwecke. Beispielsweise beim Verkauf einer Immobilie. Denn wer sein Haus von allen Seiten herzeigen kann, hat unter Umständen bessere Verkaufschancen.

 

Seit dem 1. Juni gelten jedoch neue Regeln für die private Nutzung von Mini-Drohnen. Einiges wurde vereinfacht, doch vor allem in der Nähe von Flughäfen ist noch größere Vorsicht geboten als bisher. Auch wenn Menschen unbeabsichtigt von oben aufgenommen werden und das Bildmaterial veröffentlicht wird, gibt es bestimmte Regeln zu beachten. Hier sind die wichtigsten Fragen und Antworten.

Drohnen sind nicht verboten


Zum ersten:

Es ist nicht grundsätzlich verboten, eine Mini-Drohne zu steuern. Weder in der Stadt noch auf dem Land, weder im öffentlichen noch im privaten Raum. Solange es nicht ums Filmen von Dritten geht, gelten die gleichen Vorschriften wie für Modellflugzeuge oder die bekannten kleinen Spielzeug-Helikopter. Allerdings gibt es einige Einschränkungen.

  • Unterhalb eines Startgewichts von 5 Kilogramm benötigen Nutzer keine Aufstiegsgenehmigung der Behörden.
  • Ein Gewicht ab 5 bis 25 Kilogramm dagegen ist meldepflichtig, in der Regel beim zuständigen Luftfahrtbundesamt des jeweiligen Bundeslandes.

Über Menschenansammlungen und im Umkreis von 100 Metern von Menschenansammlungen dürfen Drohnen grundsätzlich nicht betrieben werden, auch nicht die kleinen Versionen. Was dabei schiefgehen kann, zeigte vor Kurzem ein Konzert des Sängers Enrique Iglesias in Mexiko. Er versuchte, eine Kamera-Drohne abzufangen, und verletzte sich schwer an der rechten Hand.

Flughöhe und Sichtweite


Außerhalb der kontrollierten Lufträume in der Nähe von Flughäfen darf die Drohne bis zu 100 Meter aufsteigen. Weiter oben wird es genehmigungspflichtig, da der Luftverkehr gestört werden kann.

Zusätzlich muss eine Drohne in Deutschland immer in Sichtweite ihres Piloten sein. Hilfsmittel wie Videobrille oder Display beispielsweise auf größeren Fernsteuerungseinheiten sind also verboten.

Man benötigt eine Haftpflichtversicherung, die durch einen Flugapparat verursachte Schäden abdeckt. Normale Policen tun das häufig nicht, deshalb sollten Drohnen-Piloten die Schadensabdeckung ihrer Versicherung prüfen und gegebenenfalls aufstocken.

Flugdrohnen über dem Haus


Kniffelig wird es, wenn ein Hausbesitzer über bewohntes Gebiet steuert und dabei Filmaufnahmen macht. Denn dann wird die Sache schnell zu einem Fall für das komplizierte deutsche Nachbarschaftsrecht.

 

Der Luftraum über seinem eigenen Haus gehört grundsätzlich auch dem Eigentümer. Hier darf er filmen und veröffentlichen so viel er mag. Einschränkungen gibt es auch hier in Regionen mit Flughäfen in der Nähe. Allerdings kann es leicht passieren, dass das Flugobjekt über die Grenze zum Nachbarn schwebt oder geweht wird.

Inka-Marie Storm, Referentin für Miet- und Immobilienrecht beim Eigentümerverband Haus & Grund, stellt klar: "Gemäß §1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten hier nachbarrechtliche Abwehransprüche." Das bedeute allerdings nicht, dass der Nachbar einfach eine Drohne mit dem Baseballschläger aus der Luft fischen dürfe.

Dann nämlich hätte der Drohnenbesitzer wiederum Anspruch auf Schadenersatz. Der Nachbar hat jedoch Beseitigungsansprüche, etwa wenn das Gerät kaputt geht und auf seinem Dach landet. Oder er kann auf dem Rechtsweg Unterlassungsansprüche gegenüber dem Nachbarn geltend machen. Von einem generellen Verbot könne man jedoch nicht sprechen.

Fotos und Videos aus der Luft


Die Hysterie um die Einführung von Google Street View vor einigen Jahren sollte jedem Drohnenpiloten eine Warnung sein. Wer hierzulande über die Gartenhecke blinzelt, muss mit gewaltigem Ärger rechnen. Und was für Google gilt, gilt auch für Luftfotografien. Lenkt man die fliegende Kamera über den Zaun auf Nachbars Grundstück, sollte man vorher um Erlaubnis fragen, vor allem, wenn man die Aufnahmen später auch noch veröffentlichen will. Generell müssen sich Drohnenpiloten an die Regel halten: alles, was mit dem bloßen Auge und von einer normalen Perspektive aus zu sehen ist, darf man auch fotografieren. Heikel wird es allerdings, wenn Menschen auf den Bildern zu sehen sind. "Hier gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht", sagt Inka-Marie Storm. "Ich habe das Recht, unbeobachtet zu sein." Daher sei die Erlaubnis der Gefilmten vor einer Veröffentlichung zwingend. "Eigentlich richtet sich das Recht am eigenen Bild gegen den kontrollierenden Staat", so Storm. Das Recht gelte aber auch in zivilrechtlichen Lebensverhältnissen. Lediglich wenn beispielsweise in ferner Zukunft die Katasterämter auf die Idee kämen, mit Drohnen Grundstücksgrenzen zu vermessen, könnte es wohl Ausnahmen geben.

Drohnen als Verkaufshilfe


Wer seine Immobilie verkaufen möchte, kann außerhalb kontrollierten Luftraums so viele Bilder davon machen, wie er möchte. Das gilt für Einfamilienhäuser sowieso, aber auch für Mehrfamilienhäuser. "Jedenfalls gibt es abgesehen von den Vorschriften der Deutschen Luftsicherung keinen rein juristischen Grund, der dagegen sprechen könnte", sagt Haus-&-Grund-Expertin Storm. Sofern es die Behörden vor Ort zuließen, könne der Eigentümer über das Haus fliegen und auch Aufnahmen vom Hinterhof machen. Selbst wenn die Fenster von Mieterwohnungen zu sehen seien, spreche kaum etwas gegen eine Veröffentlichung und Verwendung für den Verkauf. Bewohner könnten allenfalls dann widersprechen, "wenn man sehr deutlich beispielsweise Einzelheiten einer Wohnungseinrichtung durch das Fenster erkennen kann."

Gebiete in der Nähe von Flughäfen


 

Bisher waren die Anflugzonen von Flughäfen besonders geschützt. Hier durften eine Drohne ohne Erlaubnis der Deutschen Flugsicherung (DFS) nicht einmal in Kopfhöhe fliegen. Das ist seit dem 1. Juni anders. Die DFS hat für Flugmodelle bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm und einer Flughöhe von 30 Metern eine Pauschalerlaubnis erteilt. Das gilt für die Kontrollzonen der 16 großen deutschen Flughäfen. Die Fluglotsen sahen sich zu diesem Schritt gezwungen, da die Anfragen der wachsenden Zahl von Hobby-Drohnenpiloten in letzter Zeit sprunghaft angestiegen ist. Schlechte Karten haben Hausbesitzer, die innerhalb einer besonders geschützten Kontrollzone im Umkreis der 16 deutschen Verkehrsflughäfen wohnen. Innerhalb von 1,5 Kilometer Abstand ist hier jegliche Nutzung von Flugmodellen und Kamera-Drohnen komplett verboten.

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